Musik-Verein 1922 - Beuel e.V.
Kammerorchester

Satzung

Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1
1. Der Verein führt den Namen Musik-Verein 1922 – Beuel.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck
§ 2
1. Der Verein dient der Förderung der seelischen und emotionalen Gesundheit der Allgemeinheit im musischen Bereich.
2. Er kümmert sich um den Erhalt unseres musikalischen Erbes, die Pflege von musikalischer Tradition und die Förderung musischer Jugendbildung. Er will damit einen Beitrag zur kulturellen Ausgestaltung unseres gesellschaftlichen Lebens leisten.
3. Er verwirklicht dies durch regelmäßige Übungsstunden, das Abhalten von und die Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art, die Teilnahme an Veranstaltungen der Stadt Bonn oder anderer Kommunen in ihrer Umgebung und die musikalische Betreuung von Senioren.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungskonforme Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Organe und Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

Mitgliedschaft
§ 5
1. Aktives oder inaktives Mitglied kann jeder werden, der einen Bezug zur Musik hat.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beitritt zum Verein. Er ist jederzeit möglich.
3. Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Er entscheidet über die Aufnahme.
4. Vereinssatzung und Beschlüsse der Vereinsorgane sind für alle Mitglieder bindend.
5. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 6
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod.
§ 7
Der Austritt ist schriftlich zu erklären und beim Vorstand einzureichen. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens am 30. November beim Vereinsvorstand eingegangen sein.
§ 8
Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Als schwerwiegender Grund ist z.B. anzusehen: eine schwere Schädigung der Belange oder des Ansehens des Vereins, ein grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins oder gegen die Vereinskameradschaft. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 9
Personen, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 10
1. Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind in der Regel durch eine Einzugsermächtigung jährlich im Voraus zu zahlen.

Vereinsorgane
§ 11
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung

Vorstand
§ 12
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus den stimmberechtigten Mitgliedern
• Dem Vorsitzenden
• Dem stellvertretenden Vorsitzenden
• Dem Kassenwart
• Dem Schriftführer
• Dem ersten Beisitzer und
• Dem zweiten Beisitzer
und den nicht-stimmberechtigten Mitgliedern
• Dem ersten Notenwart
• Dem zweiten Notenwart
• Dem musikalischen Leiter und
• Dem Jugendvertreter
2. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann er dieses Mandat für die restliche Amtsdauer entweder einem anderen Vorstandsmitglied oder einem anderen Vereinsmitglied übertragen.
4. Vorstand im Sinne §26 BGB ist der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter. Ein jeder von diesen ist ermächtigt, den Verein allein zu vertreten.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Über den Verlauf und die Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.

Mitgliederversammlung
§ 13
1. Jährlich im Frühjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung muss spätestens drei Wochen vorher mit einer Tagesordnung schriftlich erfolgen.
2. Bei der Versammlung müssen mindestens 10 Personen anwesend sein.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstands
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Mitgliedern
h) Wahl der Mitglieder des Vorstands
i) Wahl der Rechnungsprüfer
4. Anträge müssen mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
5. Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung. Über den Verlauf ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist, anzufertigen. Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes.
6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
7. In besonderen Fällen, d.h. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
8. Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur die Punkte enthalten, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
9. Zu einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung muss der Vorstand einladen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Im Übrigen gelten die Ausführungen in diesem §13 Satz 4, 5 und 6.

Satzungsänderung
§ 14
1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

Kassenprüfung
§ 15
1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Geschäftsjahr von zwei Kassenprüfern geprüft.
2. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen die Entlastung des Vorstands.
Auflösung oder Aufhebung des Vereins
§ 16
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn dies
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich eingefordert wird.
3. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
4. Ist die Beschlussfähigkeit dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht gegeben, dann muss spätestens sechs Wochen danach eine neue, außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ einberufen werden. Diese zweite, außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann unbeschadet der Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von mindestes vier Fünftel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Bonn zu, die es zur Pflege und Förderung der Musik im Sinne §2 dieser Satzung verwenden soll.

Schlussbestimmung
§ 17
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 16. April 1985. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 06. Januar 2016 beschlossen.